Verein Heimathaus und Museum Traunreut e.V.
Satzung vom 29.06.2021
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
- Er hat seinen Sitz in Traunreut und ist im Vereinsregister eingetragen.
- Der Verein führt den Namen „Verein Heimathaus und Museum Traunreut e.V.".
§ 2 Zweck
- Zweck des Vereins ist
a) die Pflege der Volks- und Heimatkunde,
b) die Förderung des Geschichtsbewusstseins mittels Vorträge, Ausstellungen und andere geeignete Maßnahmen (z. B. Exkursionen),
c) die Mitwirkung bei Beiträgen zur Integration der Bevölkerung in der Stadtgemeinde Traunreut,
d) die Dokumentation der Geschichte und der Entwicklung der Stadtgemeinde Traunreut,
e) die Pflege der Traditionen und des Kulturgutes der Deutschen aus dem Osten,
f) die Sammlung und Bereitstellung von Publikationen zur gesamtdeutschen, Geschichte und zur Geschichte der Deutschen aus dem Osten,
g) die Förderung der europäischen Idee, u. a. durch Beiträge zu den Partnerschaftsbeziehungen der Stadtgemeinde Traunreut und zum gesamteuropäischen Kulturaustausch,
h) die Förderung der bildenden Kunst im heimischen Raum, insbesondere durch Ausstellungen,
i) die Förderung des kulturellen Angebots besonders im literarischen und musikalischen Bereich,
- Der Verein wird zu diesem Zweck die Zusammenarbeit mit der Stadtverwaltung Traunreut sowie mit allen auf kulturellem Sektor tätigen Organisationen, den Schulen, inklusive Volkshochschule und Musikschule, den Landsmannschaften, den Vereinen und Verbänden sowie den Wissenschaftsorganisationen, Museen und Galerien anstreben.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
§ 4 Mitglieder
- Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss kann zur nächsten Mitgliederversammlung Berufung eingelegt werden.
- Bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung kann vom Vorstand der Ausschluss beschlossen werden.
- Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann jeweils nur zum Jahresende erfolgen (letzter Kündigungstermin: 1. Dezember).
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch den Ausschluss aus dem Verein.
- Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
- Die Beiträge sind Jahresbeiträge und zu Beginn des Kalenderjahres fällig.
- Die Höhe des Mindestbeitrags für natürliche wie für juristische Personen setzt die Mitgliederversammlung fest.
§ 6 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
die Beiräte
§ 7 Die Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich mindestens einmal schriftlich einberufen. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
- Die Einberufung ergeht mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch einem seiner Vertreter. Mit der persönlichen Einladung wird die vorgesehene Tagesordnung bekannt gegeben. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von einem seiner Vertreter oder einem Mitglied der Vorstandschaft geleitet. Bei Wahlen kann der Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
- In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder oder wenigstens zehn Mitglieder erschienen sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
- Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
- Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
- Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstands,
b) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,
c) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der beiden Kassenprüfer,
d) Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für den Vorstand (Richtlinien der Vereinsführung),
e) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands,
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins,
g) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstands über einen abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluss.
- Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, den stellvertretenden 2. und 3. Vorsitzenden, dem 1. Schriftführer, dem 2. Schriftführer und dem Kassenwart.
- Der Vorstand wird auf der Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder für drei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung,
b) Einberufung der Mitgliederversammlung,
c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
d) Verwaltung des Vereinsvermögens,
e) Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
f) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
g) Erfüllung der Nutzungsvereinbarungen mit der Stadt Traunreut.
h) Berufung von Beiräten (vgl. § 9)
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die 1. Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter jeweils alleine vertreten.
- Für Zahlungen ist die Unterschrift eines Vorsitzenden erforderlich. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 500 Euro (brutto) im Einzelfall sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.
- Sitzungen des Vorstands
a) Für die Sitzungen des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von einem seiner Vertreter einzuladen.
b) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden beziehungsweise des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes.
c) Über die Sitzung des Vorstands ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse enthalten.
§ 9 Beiräte
- Die Beiräte sind an die Weisungen des Vorstands gebunden.
- Die Beiräte sollen möglichst dem Verein angehören. Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich.
- Für besondere Aufgaben (z. B. Abwicklung und Organisation von Veranstaltungen etc.) können natürliche oder juristische Personen zu Beiräten berufen werden.
§ 10 Kassenführung
- Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf drei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
- Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.
- Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht.
§ 11 Auflösung des Vereins
- Bei einer Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vermögen des Vereins an die Stadt Traunreut, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
- Die Auflösung des Vereins kann auf Antrag des Vorstands von der Mitgliederversammlung nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.
§ 12 In-Kraft-Treten der Satzung
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 27.06.2021 beschlossen.
Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Traunstein einzutragen.
Die bisherige Satzung vom 14.02.2006 tritt gleichzeitig außer Kraft.